Allgemeine Geschäftsbedingungen

von S & G Kälte Klima GmbH

GF: Andreas Senf, Christian Grützki

Am Wald 27

09669 Frankenberg

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Kunden (nachstehend: Besteller), denen ausdrücklich widersprochen wird.

2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektroni-scher Form (§ 126a BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form des Auftragneh-mers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 10 Kalendertagen nach Zugang beim Besteller für den Auftragnehmer bindend.

2. Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßge-nau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Bestellers als verbindlich bezeichnet werden.

3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.

4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Besteller zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragneh-mer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Besteller auszuhändigen.

III. Preise

1. Für vom Besteller angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der erschwerten Arbeit dem Besteller die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.

2. Eine Umsatzsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Besteller weiterberechnet, wenn die Werkleistung nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes verein-bart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Besteller ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungs-erhalt, an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Besteller in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Wechsel und Schecks werden nur an Zahlungs statt angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zulasten des Zahlungspflichtigen.

3. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

4. Dem Auftragnehmer ist gestattet, seinen Vergütungsanspruch an ein Facto-ring-, Inkassounternehmen abzutreten.

V. Ausführung

Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Besteller zu beginnen, sofern der Besteller die gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn und, soweit erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-, Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist sowie eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

VI. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.

2. Gerät der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Bestellers übergeben hat.

3. Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die endgülti-ge Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.

VII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objek-tes/Gerätes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt/Gerät nicht instandgesetzt werden, weil

a) der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder

b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Besteller nicht wirt-schaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,

ist der Besteller verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Auftragneh-mers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr beschafft werden) fällt.

VIII. Sachmängel

1. Die Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 6 Monate ab Abnahme der Werkleistung durch den Besteller.

2. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von 6 Monaten gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverlet-zung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfül-lungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

3. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Bestellers oder Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.

4. Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B. herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

5. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseiti-gungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhande-nen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkver-trages (z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Bestellers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.

IX. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkver-trages selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflicht-verletzung durch ihn selbst (Auftrag-nehmer), seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung; des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat; der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes (auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels); der Verletzung wesentli-cher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Bestellers, der kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypischen, vorher-sehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; der Haftung nach dem Produkthaf-tungsgesetz bzw. nach § 823 BGB.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird.

2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Bestellers geworden sind, verpflichtet sich der Besteller, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegen-stände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

3. Die Kosten der Demontage gehen zulasten des Bestellers.

4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Besteller, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

XI. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.